„Zukunftskonzept NBRG“: Alles paletti?

Das NBRG steht für Nürburgring. Das „Alles paletti“ für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz von heute. Die wurde umgehend von Daniel Köbler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) kommentiert. Der Fraktionsvorsitzende dieser Partei erklärte in einer Presseinformation zu der Entscheidung des Staatsanwaltschaft Koblenz. Zitat: „Pressedienst 282/ 2014 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - im Landtag Rheinland-Pfalz, 02. Dezember 2014, Nürburgring: Die Vergangenheitsbewältigung ist abgeschlossen -Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat heute erklärt, im Zusammenhang mit dem Zukunftskonzept Nürburgring keine Ermittlungen gegen die SPD-Politiker Hering und Kühl aufzunehmen. Dazu erklärt Daniel Köbler, Fraktionsvorsitzender von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Rheinland-Pfalz: 'Nach einem Minister-Rücktritt und einem Untersuchungsausschuss in der vergangenen Legislaturperiode, der Veräußerung des Nürburgrings und zahlreichen politischen Konsequenzen, die Rot-Grün zuletzt auch aus dem Rechnungshofbericht gezogen hat, ist mit der heutigen Erklärung der Staatsanwaltschaft die Vergangenheitsbewältigung abgeschlossen. Jetzt gilt es, den Blick nach vorne auf die wichtigen Themen des Landes zu richten', so Köbler. - Köbler weiter: 'Frau Klöckner und die CDU haben in der Vergangenheit gerade in Sachen Nürburgring viel mit Dreck geworfen. Wir fordern die CDU auf, nun endlich zur Sachdebatte zurückzukehren.'“ - Also halte ich als Wähler für die anderen Wähler in Rheinland-Pfalz fest:

„Zukunftskonzept NBRG:“ Alles paletti!

Und hier die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Koblenz von heute in vollem Wortlaut:

Keine Ermittlungen zum "Zukunftskonzept Nürburgring"
Folgemitteilung zur Medienmitteilung vom 18.09.2014

Die Prüfung der Gutachterlichen Äußerung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz zum „Zukunftskonzept Nürburgring“, einer hierzu abgegebenen Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz, des Beschlusses der EU-Kommission vom 01.10.2014 unter Einbeziehung der aus den Verfahren des Nürburgring-Komplexes vorhandenen Unterlagen hat keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. Die Staatsanwaltschaft Koblenz wird daher keine Ermittlungen aufnehmen.

Die sich aus den genannten Unterlagen ergebenden Sachverhalte waren mangels anderer in Betracht kommender Delikte allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue gemäß § 266 StGB zu prüfen. Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter pflichtwidrigem Verstoß gegen ihm obliegende Vermögensbetreuungspflichten einen Vermögensnachteil an einem fremden Vermögen bewirkt. Hierfür fehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Für die Prüfung der Staatsanwaltschaft waren die etwa 304 Mio. € ohne Bedeutung, die auf Seiten des Landes und der ihm gehörenden Gesellschaften bis Mitte 2009 vor der Entwicklung und Durchführung des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ bereits ausgegeben worden waren. Diese bilden bereits den Gegenstand anderer bei der Staatsanwaltschaft Koblenz anhängiger oder anhängig gewesener Vorgänge. Die Neuordnung der Finanzierung des Projekts konnte daher nur insoweit Gegenstand der Prüfung sein, wie auf Seiten des Landes und seiner Gesellschaften durch das „Zukunftskonzept Nürburgring“ neue Mittel eingesetzt worden sind.

2. Die ISB GmbH ist im Zuge der Neuordnung der Finanzierung in Gläubigerstellungen eingetreten, die zuvor von einer Sparkasse in Höhe von etwa 3 Mio. € und von einer ausländischen Bank in Höhe von etwa 23 Mio. € innegehalten wurden. Der Anfangsverdacht einer Untreue im Zusammenhang hiermit scheidet allerdings schon deshalb aus, weil die ISB GmbH zeitgleich auch das Recht erworben hatte, sich die für die früheren Gläubigerinnen bestellten Sicherheiten übertragen zu lassen. Auch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Koblenz in dem Verfahren gegen einen früheren Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz und frühere Verantwortliche landeseigener Gesellschaften hat keine zureichenden tatsächlichen Hinweise darauf ergeben, dass in der Ablösung der 26 Mio. EUR gegenüber den früheren Gläubigerinnen eine Handlung liegt, die in objektiver Weise den Tatbestand einer Pflichtverletzung einer Untreue bilden könnte.

3. Hinsichtlich des Einsatzes aller neuen Mittel zur Umsetzung des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Landesregierung sämtliche Schritte zu der Gestaltung und Umsetzung des Konzepts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft umfassend hat begleiten lassen. So stammte der Vorschlag zu einer Trennung des Geschäftsbetriebs in Besitz- und Betriebsgesellschaften von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese beriet die auf Seiten des Landes und seiner Gesellschaften Verantwortlichen auch dahin, dass der im März 2010 geschlossene Betriebspachtvertrag zu einer erheblichen Verbesserung der mittel- und langfristigen finanziellen Ergebnisse der Nürburgring GmbH im Vergleich zu nach dem Scheitern der Finanzierung im Juli 2009 aufgestellten Planannahmen führen würde. Die Wirtschaftsprüfer bestätigten den Verantwortlichen des Landes durchgängig die Seriosität der Planung, mit den Einnahmen aus dem Betriebspachtvertrag einerseits die Kosten aus dem Darlehen über 330 Mio. € zu refinanzieren und zusätzlich auch die in der „Einschwungphase“ einkalkulierten Anlaufverluste zu refinanzieren, die durch neue Darlehen des Landes an die Nürburgring GmbH gedeckt werden sollten.

Dabei bezogen sich die Empfehlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf alle Eckdaten der Kalkulation, d.h. auch die darin prognostizierten Pachterlöse, die zum Teil sogar als konservativ geplant angesehen wurden, auf die der Kalkulation zugrunde liegenden Besucherzahlen, auf die Verlängerung des Abschreibungszeitraums für das Anlagevermögen und auch auf die Kosten der „Einschwungphase“. Insgesamt bestätigte die Gesellschaft in einer Bewertung aus der Mitte des Jahres 2010 die Planannahmen der konsolidierten Mittelfristplanung der Nürburgring GmbH als „angemessen und sachgerecht“ und sah im Chancen-Risiko-Profil sogar ein Überwiegen „möglicher positiver Potentiale“. Bei dieser Sachlage durften die Verantwortlichen auf der Seite des Landes und seiner Gesellschaften davon ausgehen, dass die Nürburgring GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nach der „Einschwungphase“ aus eigener Kraft werde nachkommen können. Es werde keine nachhaltige finanzielle Unterstützung mit Steuermitteln erforderlich sein und das konsolidierte Gesamtergebnis werde ab 2019 positiv sein. Die Prognose wurde einige Zeit später durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergänzt, die deshalb ein erstes positives Jahresergebnis bereits im Jahr 2016 erwartete.

Die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zuge der Neustrukturierung der Finanzierung des Projekts „Nürburgring 2009“ erbrachten Beratungs- und Bewertungsleistungen lassen unbeschadet der Geschehensabläufe einen Untreuevorsatz der auf Seiten des Landes und ihrer Gesellschaften handelnden Personen entfallen. Auch haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus der Sicht der Jahre 2009/2010 für die Verantwortlichen das Landes oder seiner Gesellschaften erkennbar zu optimistische Annahmen zu dem zu erwartenden Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung am Nürburgring getroffen hätte.

4. Die abschließende Prüfung des Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft hat sich verzögert, weil auch die Entscheidung der EU-Kommission vom 01.10.2014 zur beihilferechtlichen Beurteilung des Gesamtgeschehens in die Bewertung einbezogen worden ist. Hätten die Verantwortlichen auf Seiten des Landes und seiner Gesellschaften diese Entscheidung der EU-Kommission bereits 2010 gekannt oder aber abgesehen, hätten sie mit der Schaffung und Umsetzung des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ möglicherweise in strafrechtlich relevanter Weise gegen Vermögensbetreuungspflichten verstoßen, weil die Neuordnung ohne zusätzliche Liquiditätszuführungen des Landes an die Nürburgring GmbH in der „Einschwungphase“ nicht möglich gewesen wäre.

Allerdings ergeben sich aus den hier geprüften Unterlagen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen die Rechtslage nach dem EU-Beihilferecht in strafrechtlich vorwerfbarer Weise falsch eingeschätzt hätten. Dabei ist von Bedeutung, dass sämtliche internen Prüfungen innerhalb der Ministerien sich vorrangig mit der Frage beschäftigt haben, welche Leistungen als staatliche Beihilfen anzusehen sein könnten und wie diese beihilferechtskonform ausgestaltet werden können. Zu keiner Zeit ist offenbar innerhalb der zuständigen Ministerien das rechtliche Risiko gesehen worden, dass eine Unvereinbarkeit mit EU-Beihilferecht - wie letztlich geschehen - das „Ob“ der Förderung insgesamt in Frage stellen könnte. Dass diese Beurteilung der beihilferechtlichen Problematik nicht nur innerhalb der Ministerien sondern auch bei Dritten vorherrschte, ergibt sich daraus, dass der Nürburgring GmbH über einen Jahresabschluss per 31.12.2009 verfügt, dem am 21.07.2011 und damit nach Umsetzung der Neuordnung der Finanzierung ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer - hierbei handelte es sich nicht um die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die das Land bei der Schaffung und Umsetzung des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ beraten hatte - erteilt wurde. Darin werden insbesondere die Risiken aus beihilfe- und vergaberechtlichen Risiken als gering eingeschätzt.

5. Weitere durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz ins Feld geführte Umstände rechtfertigen ebenfalls den Anfangsverdacht einer Untreue nicht.

a) Ob die im Rahmen der Umsetzung des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ geschlossenen Verträge geeignet waren, das im Rahmen der Umfinanzierung gewährte Darlehen über 330 Mio. € vollständig zurückzuführen und wann mit einer solchen Rückführung zu rechnen war, ist nach den obigen Ausführungen ohne Bedeutung, weil strafrechtlich lediglich zu prüfen war, ob die Verantwortlichen pflichtwidrig neue Mittel eingesetzt haben. Hierfür gibt es, wie ausgeführt, keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

b) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz rügt eine unzureichende Unterrichtung der Aufsichtsorgane der Nürburgring GmbH in Bezug auf das „Zukunftskonzept Nürburgring“ sowie deren mangelnde Prüfung des Konzepts und der hierzu geschlossenen Verträge. Zwar kann eine falsche Unterrichtung eines Aufsichtsorgans im Einzelfall geeignet sein, eine Pflichtwidrigkeit bei der Wahrnehmung von Vermögensbetreuungspflichten zu begründen. Dies gilt jedoch in erster Linie für wahrheitswidrige oder durch bewusste Weglassungen unvollkommene Unterrichtungen durch die Geschäftsführung, die hier nicht vorliegen. Die wesentlichen Entscheidungen wurden hier auf der Ebene des Landes Rheinland-Pfalz getroffen, das Mehrheitsgesellschafter der Nürburgring GmbH war, und dessen Verantwortliche über alle Elemente des „Zukunftskonzepts Nürburgring“ umfassend unterrichtet waren.

Zusammenfassend hat die Prüfung der hier vorliegenden Unterlagen mithin keine zureichenden tatsächlichen Hinweise darauf ergeben, dass die Verantwortlichen des Landes oder ihrer Gesellschaften vorsätzlich pflichtwidrig fremdes Vermögen geschädigt haben. Von der Aufnahme von Ermittlungen war daher abzusehen.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

Jetzt müssen wir nur noch nach vorne schauen. Wo vorne ist – wird von der Regierung in Mainz bestimmt. - Und bitte nicht mit Dreck werfen! (s. Daniel Köbler o.) „Die Vergangenheitsbewältigung ist abgeschlossen! - Warum reden wir eigentlich noch vom Naziregim? - Die Nürnberger Prozesse waren 1949 abgeschlossen! - Im Fall Nürburg ist das anders. Sagt Herr Köbler. Der ist Politwissenschaftler und kennt sich aus. Er bestimmt: „Mit der heutigen Erklärung der Staatsanwaltschaft ist die Vergangenheitsbewältigung abgeschlossen.“ - Im Fall Nürburgring. - Jetzt bitte alle nicken! - So lange, bis Sie GRÜN werden! - Oder ROT – im Gesicht. - Setzen!

MKWilhelm Hahne

 
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