Nürburgring: Tod, Teufel, Recht & Kriminalisierung!

Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun? - Darum schreibe ich diese Geschichte, um an einem Beispiel – „nur“ ein Toter – zu verdeutlichen, das es schon Zusammenhänge gibt. - In den letzten Wochen habe ich mich in meiner Berichterstattung ein wenig begrenzt gezeigt. Eigentlich war das – wenn man den Begriff nicht ganz so eng fasst – mehr eine „Lokal-Berichterstattung“. Wobei ich aufgrund der offensichtlich in der Realität ausgeübten „Verschleierungstaktik“, auch auf meine in Jahrzehnten der von mir ausgeübten journalistischen Tätigkeit, auf einige Erfahrungswerte zurück greifen musste. Aber bei nüchterner Betrachtung aller im normalen Alltag registrierten Ereignisse, muss man einfach davon ausgehen, dass die Bürger dieses Landes nicht umfassend so informiert werden, dass sie zu einer eigenen Meinungsbildung kommen können, die die tatsächliche Situation deutlich werden lässt. Die Berichterstattung der Medien ist einseitig geworden. - Darum möchte ich in dieser Geschichte ein paar Details mehr – als bisher bekannt – benennen, aber auch Zusammenhänge herstellen, weil es schon Ereignisse gibt, die nur in Verbindung mit einer Entwicklung möglich sind, die man eigentlich längst – durch eine entsprechende Weichenstellung in entsprechender Weise - beeinflusst haben sollte. - Aber es ist niemals zu spät – und selten zu früh!

Nürburgring: Tod, Teufel, Recht & Kriminalisierung!

Die „vorbereitende“ Meldung der Polizei erschien am Freitag um 20:41 Uhr und war schon unheilverheißend:

„Polizeidirektion Mayen
POL-PDMY: Erstmeldung - Verkehrsunfall mit verletzten Personen

Quiddelbach (ots)

Der Polizeiinspektion Adenau wurde um 20:16 Uhr ein Verkehrsunfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen und mehreren verletzten Personen auf der Bundesstraße 257 zwischen der Ortschaft Quiddelbach und dem Nürburgring mitgeteilt. Aktuell befindet sich die Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte im Einsatz. Die Fahrbahn ist für den Zeitraum der Unfallaufnahme vollständig gesperrt. Wir bitten von weiteren Presseanfragen abzusehen. Es wird unaufgefordert nachberichtet.“

Nur rd. 15 Minuten später war ich im Besitz von ergänzenden Informationen. – Nicht von der Polizei ! - Danach kam es bei diesem Unfall zu einem Großeinsatz der Polizei und Rettungskräfte. Nach diesen später eingegangenen Informationen waren u.a. 3 Rettungshubschrauber im Einsatz!

Tatsächlich ist durch meine klare Berichterstattung in der Vergangenheit zu solchen Themen, die Zusammenarbeit zwischen meinen Lesern und dem Medium „Motor-KRITIK“ enger und vertrauensvoller geworden.

So schrieb mir z.B. eine meiner Leser zu einer meiner letzten Geschichten:

„...genauso wie Sie es schreiben ist es. Wir hören hier in … jedes Wochenende die Sirenen der Feuerwehr aus Nürburg oder auch Adenau. 
Polizei und Rettungswagen rasen mit Blaulicht durch den Ort - oft hört man den Rettungshubschrauber an der Nordschleife landen. 
Liest man dann Montags die Rhein-Zeitung - findet sich als einzige Meldung der Polizeidirektion Mayen: "Katze am Bahnhof Cochem ausgesetzt". 

Da fühlt man sich dann durch „Motor-KRITIK“ besser informiert. 

Eine Information, die auch deshalb von Bedeutung ist, weil durch sie eigentlich eine „Gegenbewegung“ ausgelöst werden könnte, wenn man bereit wäre, eine Entwicklung zu begrenzen, die auf eine „Kriminalisierung“ von Verkehrsunfällen hinaus läuft und deren Auslöser bekannt sein sollte.

Tage vor (!) dem oben von der Polizei vermeldeten Unfall, erhielt ich eine e-Mail, die u.a. folgende Information enthielt:

„Ich bin gestern Abend von Mayen kommend (durch Virneburg) heim gefahren. Was mir da - sorry - an Idioten (90 % mit ausländischen Kennzeichen) entgegenkam war erschreckend. Es wird immer extremer und damit auch gefährlicher. Es ist nur eine Frage der Zeit bis nach weiteren schweren Unfällen mit Toten die Lage so eskaliert das dies nicht mehr unter Verschluss gehalten werden kann.“ 

Das ist eine Beobachtung, die ich durch meine persönlichen Eindrücke nur unterstreichen kann!

Am Samstagnacht, exakt um 01:44 Uhr lief dann folgende Meldung im Internet auf:

„Polizeidirektion Mayen
POL-PDMY: 33-Jähriger stirbt nach Frontalzusammenstoß

Quiddelbach (ots)

Am Freitagabend, den 25.07.2025, gegen 20:16 Uhr, befuhr ein 37-jähriger Brite mit seinem BMW 135i, die B 257 von der Ortschaft Quiddelbach kommend in Fahrtrichtung Nürburgring. Zur selben Zeit befuhr ein 27-jähriger französischer Staatbürger mit seinem Ford Fiesta die B 257 in entgegengesetzter Fahrtrichtung. In einer Linkskurve fuhr der BMW-Fahrer zu weit links, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit dem Ford Fiesta zusammen. Durch den massiven Zusammenstoß erlitten die beiden Briten im BMW und 4 französische Staatsbürger im Ford Fiesta schwere Verletzungen. Ein Insasse aus dem Ford Fiesta erlag wenig später in einem Krankenhaus seinen Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand wirtschaftlicher Totalschaden.

Die B 257 musste für die Dauer der Unfallaufnahme zwischen Adenau und Potsdamer Platz gesperrt werden.“

Das ist so „nüchtern“, dass diese Meldung schon wieder „erhellend“ wirkt. Es wird kein Eindruck von einem Großeinsatz vermittelt. Man findet keine Wort über den Einsatz von drei Rettungshubschraubern. Eigentlich muss der Eindruck entstehen, dass es ein Unfall war, wie er jeden Tag an jeder Stelle der Republik erfolgen kann.

  • Ich sage: Dieser Unfall mit Todesfolge ist typisch für die Entwicklung auf den öffentlichen Straßen im direkten Umfeld der Rennstrecke Nürburgring.

Nicht zufällig verunglückte hier – den Unfall auslösend – ein Brite mit einem PS-starken, sportlichen Fahrzeug. Die B 257 hat sich in diesem Bereich zu einer Art „Bergrennstrecke“ entwickelt, die gerne – zufällig besonders von Briten – für ihre „sportlichen Aktivitäten“ genutzt wird.

Besonders gerne, nachdem die offiziellen „Touristenfahrten“ auf der Rennstrecke beendet sind, aber auch in den Zeiten erfolgen, wenn aus Unfallgründen (!) die Nürburgring-Nordschleife vorübergehend geschlossen ist.

Nun gibt es im Strafgesetzbuch den § 315d, in dem es in Abs.2, Nr. 3 heißt:

„Wer im Straßenverkehr...
...3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dazu gibt es dann – zu diesem § - noch eine „Fußnote“, in der es heißt:

„§ 315d Abs. 1 Nr. 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2022 I 479 - 2 BvL 1/20 -“

Dem wird allerdings durch die „Bundesrechtsanwaltskammer“, die in diesem Fall durch eine Reihe von bedeutenden Strafrechtsverteidigern repräsentiert wird, klar widersprochen. Dort wird ganz klar festgestellt:

„§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (unten I.) ist im Kern wegen innerer Widersprüchlichkeit weder bestimmt (II.) noch durch Auslegung bestimmbar.“

Man führt dann u.a. aus:

„I. Die Kriminalisierung in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB 
wird seit dem 13.10.2017 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundestags nicht enthaltende Strafvorschrift (vgl. BTDrucks. 18/10145, S. 5) ist erst durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingeführt worden (BT-Drucks. 18/12936, S. 3). Hintergrund waren zum einen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der u.a. in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB die einschränkenden Wörter „an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen“ streichen wollte, um im Straßenverkehr generell grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnell Fahren mit konkreter Gefährdung bestimmter Rechtsgüter über die Fälle illegaler „Rennen“ hinaus zu Stellungnahme Seite 3 erfassen (BT-Drucks. 18/12558, S. 2). Zum anderen lag bereits der Sachverständigenanhörung am 21. Juni 2017 ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 16.06.2017 vor, wonach sich ursprünglich strafbar machen sollte, wer als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, grob verkehrswidrig und rücksichtslos überschreitet, um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Protokoll Nr. 18/157, S. 12). Diese Änderungsanträge sind zu beachten, um die Logik der Neukriminalisierung und ihre inneren Widersprüche zu verstehen.“

Die Einwände der Rechts-Experten gegen diesen einen Abschnitt des Gesetzes sind sehr umfangreich. Hier soll dann nur ein Punkt davon besonders erwähnt werden:

„Der These von einer Auffangfunktion des § 315c Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht beizupflichten (kritisch auch Jansen, NZV 2019, 285, 286). Zunächst findet die These weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung Widerhall. Tatsächlich widerspricht sie der Intention des Gesetzgebers.
Denn die Annahme einer Auffangfunktion der Alleinraservorschrift erlaubt eine Kriminalisierung von zu schnellem Fahren auch jenseits eines Renncharakters. Entsprechend hat der Sachverständige von Boetticher auch eine Kriminalisierung vorgeschlagen, die bereits die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten genügen lässt (Protokoll Nr. 18/157, S.33). Gegen eine solche Konzeption hat sich der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich entschieden. Er hat nicht nur den erwähnten Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt, der generell ein zu schnelles und konkret rechtsgutsgefährdendes Fahren kriminalisieren wollte (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 3). Er hat im Gesetzgebungsverfahren auch die Schweizer-Regelung in Art. 90 Abs. 3, 4 SVG-Schweiz diskutiert und verworfen, die starre Grenzen für strafbare Geschwindigkeitsüberschreitungen vorsieht (vgl. Protokoll Nr. 18/157, S. 20 ff., 26). Ausdrücklich heißt es deshalb in der Gesetzesbegründung, dass „bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen … nicht von der Strafbarkeit umfasst werden (sollen), auch wenn sie erheblich sind (BT-Drucks. 18/12964, S. 6). Daraus aber folgt, dass der Gesetzgeber – wider die These von der Auffangfunktion – den Alleinraser in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann kriminalisieren wollte, wenn sein Alleinrasen Renncharakter annimmt.“

Ich möchte noch eine weitere Passage aus der „Stellungnahme Nr. 45 August 2020“ folgen lassen, weil die zeigt, dass man von einer Gruppe der profiliertesten Rechtsexperten nicht verlangen kann, dass sich sich im Motorsport (Rennport) genauso gut informiert zeigen, wie sie das mit anderen Argumenten, das Rechtssystem betreffend, beweisen:

„Dass dieses Rennkonzept der Alleinraserei – soweit ersichtlich international ohne Vorbild – widersprüchlich ist, wurde im Schrifttum früh moniert. So wurde kritisch gefragt, wie ein einziges Fahrzeug ein Kraftfahrzeugrennen nachstellen können solle, wenn ein Rennen mindestens zwei Fahrzeuge erfordert: Mit einem Auto „kann man ebenso wenig ein Autorennen durchführen, wie man mit einer Hand klatschen kann“ (Weigend, FS Fischer, 2018, 569, 576).“

Der Unfall auf der  B 257 war der eigentliche Anlass, mich auch mit der Rechtssituation zu beschäftigen, wie sie sich derzeit als gültig darstellt. Dabei bin ich auch auf die Ablehnung durch die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam geworden, der – auch – den hier einkopierten Abschnitt enthält. Dabei hat mich ein Satz ein wenig belustigt:

„Mit einem Auto „kann man ebenso wenig ein Autorennen durchführen, wie man mit einer Hand klatschen kann.“ 

Man hat bei einer solchen Argumentation leider übersehen, dass es z.B. auch Bergrennen gibt, wo jeweils ein einzelnes Automobil versucht, in kürzester Zeit eine bestimmte Bergaufstrecke – meist nur wenige Kilometer lang – zurück zu legen.

  • Ein Bergrennen ist also immer ein Einzel-Zeitfahren!

Ein solcher Fall lag aus meiner Sicht im Falle des Unfalls auf der B 257 am Freitag, dem 25. Juli 2025 vor, als ein Brite, bei einem Versuch die Strecke zwischen der Ortschaft Quiddelbach und dem möglichen Abbiegepunkt „Potsdamer Platz“ in möglichst kurzer Zeit zurück zu legen, in einer der Bergaufkurven auf die linke Straßenseite geriet, und dabei nicht nur ein entgegen kommendes Fahrzeug traf, sondern durch den gewaltigen Aufprall auch einen der Insassen dieses Fahrzeug so schwer verletzte, dass er später verstarb!.

  • Aus meiner Sicht könnte hier durchaus der § 315d, Abs. 2, Nr. 3 Anwendung finden. Aber eine entsprechende Beurteilung kann natürlich nur durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Es wird zu deren Aufgaben im sicherlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehören festzustellen, ob während der Bergauffahrt des späteren Unfall-Automobils des britischen Fahrers, eine Stoppuhr mitgelaufen ist!

Allein schon deswegen – und weil so auch eine entsprechende Abschreckung von „Folgetätern“ zu erwarten wäre, sollte man diesem Unfall auf der B 257 besondere Aufmerksamkeit widmen, die durch die bisher erfolgten Polizeimeldungen sicherlich nicht erfolgen kann.

Dass sicherlich rein zufällig bestimmte Aktionen der Polizei ihre eigentlich wohl angedachte Wirkung verfehlen können, zeigt das Beispiel einer Radarkontrolle, die an einem bisher „ungewohnten“ Standort eben an dieser B 257 durch die Polizei zum Zeitpunkt von „Rad am Ring“ vorgenommen wurde. Dass an diesem Tag an diesem Punkt nur wenig „rennmäßig“ fahrende Nürburgring-Besucher unterwegs sein würden, sollte eigentlich vorher klar gewesen sein.

Trotzdem war das Ergebnis der Radarkontrollen zunächst – aus Sicht der Polizei – sicherlich eindrucksvoll. Nach einem „Anfangserfolg“ waren aber Fahrzeuge, die man eigentlich als „Schwarze Schafe“ in den „Fängen der Radarmessung“ erwarten sollte, „sehr brav“ unterwegs, da sich die wenigen ausländischen „Sportfahrer“, die schon vor dem Wochenanfang angereist waren, untereinander mit einem in diesem Umfeld gerne genutzten Warnsystem vor diesem neuen – bisher unbekannten - Radarmesspunkt warnen konnten.

Es liegt sicherlich auch mit in der Verantwortung der geschäftsmäßigen Nutzer der „Touristenfahrten“, sich in Abstimmung mit der Polizei um eine Normalisierung im Verhalten im Straßenverkehr abseits der Rennstrecke ihrer „Touristenfahrten“ zu bemühen. 

  • Wobei der Polizei sicherlich die Aufgabe zukommt, die Einhaltung der StVO bei den „Touristenfahrten“ auf der Nürburgring-Nordschleife mit zu überwachen!

Wie ich aus den Reaktionen der Bürger, die im Umfeld es Nürburgrings wohnen weiß, ist deren Geduld inzwischen "am Ende"! 

Um den Inhalt der obigen Geschichte zu unterstreichen, füge ich noch eine Polizeimeldung vom 27. Juli 2025, 2:50 Uhr kommentarlos an und lasse auch eine Info zu einem Unfall am Sonntag während der „Touristenfahrten“ folgen:

„Polizeidirektion Mayen
POL-PDMY: Nachtragsmeldung zum schweren Verkehrsunfall
Frontalzusammenstoß

Adenau (ots)

Am Samstagabend, den 26.07.2025 gegen 19:36 Uhr ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen auf der L 92. In der Erstmeldung ging man aufgrund der eingegangen Mitteilungen noch von der B 257 als Unfallörtlichkeit aus.

Ein mit zwei niederländischen Staatsangehörigen besetzter PKW befuhr die L 92 von Nürburg kommend in Fahrtrichtung Adenau. Ein PKW mit zwei Briten besetzt fuhr in entgegengesetzter Fahrtrichtung. In einer Rechtskurve geriet der PKW der Niederländer auf die Gegenfahrbahn und stieß dort frontal mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Durch den Aufprall erlitten alle vier Fahrzeuginsassen Verletzungen. Drei Personen wurden mit leichten Verletzungen jeweils mit einem Rettungswagen in Krankenhäuser eingeliefert. Eine Person wurde mit schweren Verletzungen mittels Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus nach Koblenz verbracht.

Die Fahrbahn war für den Zeitraum der Unfallaufnahme für ca. zwei Stunden vollständig gesperrt. Die Straßenmeisterei Adenau richtete für diesen Zeitraum eine Umleitungsstrecke ein. Im Einsatz waren die Freiwillige Feuerwehr Adenau, der Rettungsdienst und die Polizei Adenau.“

Am Sonntag, 27. Juli 2025 kam es dann am Vormittag auf der Nürburgring-Nordschleife während der „Touristenfahrten“ im Bereich des Streckenabschnitts „Wippermann“ zu einer Massenkarambolage von 8 Fahrzeugen. 

Die wurde ausgelöst durch einen Betriebsmittelverlust an einem „Touristenfahrer“-Fahrzeug. Damit wurde eine Sperrung der Nürburgring-Nordschleife von rd. 6 Stunden notwendig! - Die Situation nach diesem Massencrash kann übrigens bei „Instagram“ (Bitte HIER (link is external)klicken!) angesehen werden. - Kein Kommentar!

  • Eine Polizeimeldung dazu habe ich leider dazu bis zur Einstellung dieser Geschichte nicht ausmachen können. 

Es ist davon auszugehen, das der Veranstalter der „Touristenfahrten“ die Polizei erst gar nicht informiert hat. Das würde auch sonst die von der Polizei geführte Nürburgring-Unfallstatistik ungünstig erscheinen lassen!

  • Zu einer Meldung besteht auch – nach Darstellung der Polizei gegenüber Motor-KRITIK - keinerlei gesetzliche Verpflichtung!

Es kann natürlich auch sein, dass der russische Besitzer des Nürburgrings nach den aktuell ausgesprochenen repressiven Sanktionen durch Bundesregierung und EU gegenüber „seinem Land“ ausgesprochen, nun seinerseits die Arbeit der deutschen Polizei entsprechend negativ beeinflusst!

Natürlich gibt es auch andere Erklärungen:

  • Weil es eigentlich nichts gibt, was es nicht gibt!
MK/Wilhelm Hahne
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