Wer hat die längsten Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Die von Motor-KRITIK nehmen etwas mehr als eine DIN-A 4-Seite ein. Abonnenten wissen das, weil sie die mit der ersten Rechnung erhalten. Aber wer kennt schon die AGB der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG? Die Touristenfahrer erkennen sie zwar mit dem Kauf eines Tickets zum Befahren der Nordschleife des Nürburgrings  an, aber man erhält sie nicht dazu. Dann würde man nämlich etwas mehr als 18 DIN A-4-Seiten Papier (in "html" mehr als 14) erhalten. - Wenn allerdings nach einem Unfall die Polizei erscheint, be-urteilt sie den Unfall und ver-urteilt nach der StVO, die angeblich in der AGB des Nürburgring-Pächters die Nutzung der Privatstraße (straßenrechtlich betrachtet) der  Nürburgring-Nordschleife durch die Touristenfahrer verkehrsrechtlich (!) bestimmt. - Aber so einfach ist das nicht!  Der Pächter hat eigentlich eine eigene, eine private Fahr- und Nutzungsordnung erstellt, an dessen Inhalt – auch die StVO betreffend - er sich auch bei Eigennutzung (durch Mitarbeiter seiner Firma) nicht hält. - Er spricht auch derzeit Hausverbote für engagierte Fotografen und Filmer aus, ohne einen Nachweis zu erbringen, dass er überhaupt im Besitz des Grundstücks ist, zu dem er den Zugang verbietet. - Genießt der Nürburgring vielleicht als Enklave einen Sonderstatus in unserem Land? - Bevor zu diesen Themen keine Klärung – evtl. sogar gerichtlich - erfolgt ist, kann man nur feststellen, dass die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG sicherlich führend ist, wenn man eine Antwort auf die Frage sucht:

Wer hat die längsten Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Würde auf dem Nürburgring die StVO gelten, so könnte man sich darauf beschränken, die Touristenfahrer auf diese Tatsache hinzuweisen. Was die StVO ist und was Wichtiges für das Verhalten eines Fahrers in ihr steht, sollten sie vor dem Erhalt ihres Führerscheins gelernt haben. In der „Fahrordnung“ heißt es aber in der AGB des Nürburgring-Pächters ergänzend:

„...sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.“

Und diese „anderen Bestimmungen“ verlangen dann nach einem Platz von mehr als 3 DIN-A 4-Seiten. Es gilt also „per Saldo“ nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern die AGB der privaten  Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG. Da es dort aber auch heißt:

„Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“

….wäre zu fragen:

  • Seit wann gehört die AGB einer Privatfirma, die die Nutzungsrechte für ihre Privatstraße – zufällig eine Rennstrecke – selbstverständlich selbst  - also privat - bestimmen kann, zum geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland?

Der Nürburgring – und damit auch die Nordschleife – befinden sich in Privathand, sind – auch nach den Feststellungen des Mainzer Innenministerium (die hier schon bei Motor-Kritik veröffentlicht wurden) - straßenrechtlich eine Privatstraße, deren Befahren verkehrsrechtlich durch eine private Darstellung von Verboten, in der dann – um den Schein zu wahren – auch das Wort „StVO“ Eingang gefunden hat, mit der die AGB einer Privatfirma geregelt werden.

Die Polizei, die auch zu einem Unfall mit Körperschaden in einen privaten Schrebergarten gerufen wird, kann sicherlich auch – schon im Interesse der Staatsanwaltschaft – auf der Nordschleife einen Verkehrsunfall aufnehmen, aber eigentlich kaum auf Basis der StVO be- oder ver-urteilen. So kann eigentlich auch keine Bestrafung durch eine amtliche Bußgeldstelle erfolgen.

Ein Gerichtsentscheid, der diese Einschätzung von Motor-KRITIK widerlegt, hat es in den vielen Jahrzehnten des Bestehens der Nordschleife-Rennstrecke nach m.K. nicht gegeben. Die Mehrheit der mit einem polizeilichen Bußgeld belegten Personen hat – vielleicht, weil sie es auch als das kleinere Übel empfinden – gezahlt. - Und Wenige haben es auf einen Gerichtsentscheid ankommen lassen, der – soweit Motor-KRITIK informiert ist – bis heute nicht erfolgte.

Ich habe – im Hinblick auf die Verbote in der AGB – öfter „Co-Piloten“-Fahrten beobachtet, die vom Chef der Driving-Academie durchgeführt werden. Noch niemals (!) habe ich beobachten können, dass er sich z.B. an das in der AGV vorgeschriebene Rechtsfahrgebot hält. Auch die in der AGV verbotenen Drifteinlagen können dabei durchaus beobachtet werden.

Die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, die in ihrer AGB das Driften auf der Nordschleife verbietet, führt selbst aber auch Drift-Lehrgänge durch und feiert Drift-Veranstaltungen in Vorankündigungen.

Sie verbietet das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf der Nordschleife, die auf allen normalen Bundesstraßen – lt. StVO – betrieben werden dürfen. Sie schließt das Fahren mit Fahrerlaubnissen auf der Nordschleife aus, die auf Bundesstraßen – lt. StVO – erlaubt sind. Sie schreibt Halteverbote vor, die es in der StVO nicht gibt. - Man könnte die Reihe der „Änderungen“ gegenüber der StVO fortsetzen, die so eigentlich – abgesehen von ihrem plakativen Wert in der AGB – ohne jeden Wert ist.

Da die Touristenfahrten aber in den internen Bilanzübersichten den größten Gewinnanteil haben, versucht man gegenüber der Öffentlichkeit die als besonders „zahm“ - touristisch eben - darzustellen:

  • Die Touristenfahrten werden nicht zum Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten durchgeführt.
  • Es ist eine Zeitnahme verboten.
  • Es dürfen von den Touristenfahrern – die ein Ticket lösten - keine Film- und Fotoausnahmen gemacht werden.
  • Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechen § 29 Abs. 1 StVO verboten.

Wer sich einmal als normaler Nürburgring-Besucher hinter den FIA-Zaun an irgendeinem Nordschleifen-Abschnitt stellt, wird einen anderen Eindruck haben. Dieser Eindruck wird auch durch die Filme von den Touristenfahrten vermittelt, die immer wieder bei YouTube auftauchen. Auf denen dann – weil ein Nürburgring-Besucher zufällig im richtigen Moment an der richtigen Stelle stand (bei 20.832 m Länge ist das „zufällig“ berechtigt!)  – dann auch Unfälle zu sehen sind.

Wie man den Kommentaren entnehmen kann, die von YouTube-Besuchern stammen, werden diese Filme schon als „lehrreich“ empfunden. Sie vermitteln den Eindruck, den auch die Bewohner des direkten Nürburgring-Umfeldes haben, wenn sie die Touristenfahrten als „Terroristenfahrten“ bezeichnen.

Das ist natürlich nicht im Interesse des Nürburgring-Pächters, der so sein wichtiges  Geschäftsmodell Touristenfahrten gefährdet, bzw. negativ beeinflusst sieht. Darum hat er Filmern, die immer wieder vor Ort sind, inzwischen Hausverbot erteilt. - Das betrifft natürlich nur die Touristenfahrten, weil der Pächter, dann Ver-Pächter, bei Rennen auf der Nordschleife das Hausrecht dem jeweiligen Veranstalter übertragen hat. Unfallaufnahmen bei Rennen gefährden auch nicht sein Geschäft, lassen beim Touristenfahrer evtl. sogar nach eigener unfallfreien Umrundung der Nordschleife den Eindruck entstehen, dass man besser sei, als so mancher Rennfahrer.

Nun ist gerade in diesen Tagen passiert, dass ein Filmer, der bereits schriftlich ein Hausverbot erhalten hatte, von einem Nürburgring-Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er aus diesem Grunde während der Touristenfahrten – sein Standort war „Brünnchen“ - keine Aufnahmen machen dürfe. Als der diesen Hinweis ignorierte, wurde von der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG die Polizei in Marsch gesetzt, die dann auch das Hausverbot in die Realität umsetzte und den Filmer „des Platzes verwies“.

  • Es gibt im Internet ein entsprechendes Foto und eine klare Aussage des betroffenen Filmers!

Nun kann sich jemand nur dann auf sein Hausrecht berufen, wenn er auch im Besitz dieses „Hauses“ - in diesem Fall des Grundstücks – ist, weil er nur dann ein Hausrecht besitzt.

In diesem Fall konnte man das wohl tatsächlich, weil der Filmer direkt am FIA-Zaun Aufstellung genommen hatte, wie das Foto auf Facebook zeigt.

Auf der anderen Seite wurden schon vor einiger Zeit „Fotoschlitze“ in die FIA-Zäune geschnitten, um den Nürburgring-Besuchern das Fotografieren und Filmen – das heute mit jedem Handy in ausgezeichneter Qualität möglich ist – zu erleichtern. - Da tut sich ein Widerspruch auf, der auch nicht durch das 2013 in Mainz verabschiedete „Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings“ aufgelöst wird.

Die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG möchte in jedem Fall das Filmen während der Touristenfahrten unter Kontrolle halten, um Filme von Unfällen – die bei der Masse der zu den Touristenfahrten antretenden Fahrzeugen – und nach Streckenkorrekturen, die Gefahrenstellen – für Laien – noch gefährlicher machten, auszuschließen.

Richtige Rennfahrer – auch solche mit Erfahrung – müssen auf Anweisung eines e.V. vor dem  Befahren der Nürburgring-Nordschleife eine spezielle „Nordschleifen-Lizenz“ nachweisen, die erst nach einem kostenpflichtigen Lehrgang erlangt werden kann und mit DMSB-Permit-Nordschleife benannt ist. - Der Nürburgring-Pächter lässt aber jeden Touristenfahrer auf der Nordschleife zu, wenn er die Mautgebühr zum Befahren der Privatstraße gezahlt hat. - Und verweist auf die AGB!

Das Filmen von Unfallszenen im Touristenverkehr möchte die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG aktuell durch die Vergabe von Film- und Foto-Lizenzen ausschließen, die dann kostenlos sind, wenn der Lizenznehmer die Zusage macht, auf das Hochladen von Unfallsequenzen aus gemachten Aufnahmen bei YouTube zu verzichten.

Offiziell gibt man zwar andere Kriterien vor und nennt auch Lizenzgebühren, die aber zur Erlangung einer Lizenz nicht ausreichen, weil ein Antrag auf eine solche „Lizenz“ ohne jede Angabe von Gründen abgelehnt werden kann.

  • Es geht darum, die Veröffentlichung von Unfällen bei Touristenfahrten auf viel genutzten Medien, wie z.B. YouTube zu verhindern!

Bei Touristenfahrten besitzt man eben das Hausrecht, wenn – ja wenn – das Umfeld der Rennstrecke Nordschleife im eigenen Besitz ist!

Das ist nicht überall – rund um die Nordschleife - der Fall. Aber da hat man strategisch wichtige Flächen auch angepachtet. Aber selbst dort gibt es „Inseln“, die sich nicht im Besitz des Nürburgring-Besitzers befinden:

  • Da wäre z.B. der Standort des Würstchenstandes am „Brünnchen“. (Im Besitz der Gemeinde Herschbroich.)
  • Dann noch der Standort des Würstchenstandes eingangs „Hatzenbach“. (Im Besitz der Gemeinde Nürburg.)

Das sind sicherlich ausgefallene Beispiele. Es gibt aber auch andere, die man aber über die Grundbuchämter – auf den jeweiligen Streckenpunkt bezogen - detailliert abklären müsste.

Was den Standort des Filmers betrifft, der am „Brünnchen“ von der Polizei aufgrund der Aussagen mit Mitarbeitern der Pächterfirma seinen Platz an der Nürburgring-Nordschleife verlassen musste, so ist meine persönliche Einschätzung aufgrund eigener Erfahrung die, dass der „Platzverweis“ rechtlich zu vertreten ist. - Die Differenz zwischen Recht und Unrecht kann an einer solchen Stelle evtl aber auch nur ca. zwei Meter betragen!

Es ist durchaus nicht so, dass alle Waldgebiete innerhalb der Nordschleife – aber auch „außen herum“ - sich im Besitz des Nürburgrings befinden. Der „Besitzstreifen“ endet z.T. nur Meter neben der Strecke. Ich kann das aus eigener Erfahrung sagen, weil ich vor Jahrzehnten – als die Mitarbeiterzahl der Nürburgring GmbH noch zweistellig war – durch einen von ihnen, aber dann kenntnisreich (!) -  darauf hingewiesen wurde, dass ich bitte den „Nürburgringboden direkt an der Strecke bitte verlassen solle.“ - Auf Nachfrage wurde ich dann gebeten, nur wenige Meter zurück zu treten! - Das übrigens an Stellen wie „Hohe Acht“ und „Schwalbenschwanz“, wie ich mich erinnere.

Auch im Bereich „Brünnchen“ gehört durchaus nicht das gesamte Waldgebiet im Umfeld dieses Streckenabschnitts dem Nürburgring-Besitzer. Diese Situation wird auch nicht durch den derzeitigen Besitzer, bzw. dessen Mitarbeiter bestritten, wo es z.B in der „Abmahnung“ eines Filmers an der Nordschleife wörtlich heißt:

„….Hinzu kommt, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Filmaufnahmen auf unserem Gelände unmittelbar hinter der Leitplanke befanden….“

In dem weiter oben beschriebenen – aktuellen - Fall hat man von Seiten des Nürburgrings die Auskunft erteilt,  das der Besitz der Nürburgring-Käufer an den jeweiligen Streckenabschnitten "zwischen 10 und 100 Meter" neben der Strecke beträgt. Wenn Sie bei dieser für jeden Nürburgring-Besucher unklaren Rechtslage, dann bei einzelnen, ihnen unbequemen Besuchern ein Hausverbot ausspricht, müsste sie dann auch den Bereich konkret ausweisen, für den das Hausverbot auch nur Gültigkeit haben kann.

Den Fotografen und Filmern kann nach Erreichen eines Hausverbots durch den Nürburgring-Pächter nur geraten werden, in einem Schreiben an die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG um konkrete Angaben zu dem Bereich um die Nordschleife zu bitten, für den das Hausverbot rechtlich gilt.

Darauf wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Antwort erhalten, so dass es genügt, diese Rückfrage als Kopie bei sich zu führen, sollte diese GmbH noch einmal die Polizei bemühen.

  • Die Polizei wird sich bei unsicherer Rechtslage wohl kaum zum Handlanger einer GmbH & Co. KG machen lassen!  

Die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG verweist in solchen „Abmahnungen“, in denen man gerne die „Keule“ Hausverbot schwingt, auf §7, Absatz 3 der eigenen AGB, vergisst dabei aber, dass diese AGB nur für Vertragspartner gilt, nicht aber für Besucher des Nürburgrings allgemein, die auch keine Kenntnis von dieser AGB haben können.

Tatsächlich ist wichtig, welche Grundstücksflächen – beim Grundbuchamt nachweisbar – sich eigentlich in ihrem Besitz befinden! -

  • Noch einmal die dumme Frage: Warum hat man überhaupt „Fotoschlitze“ in die FIA-Zäune der Nürburgring-Nordschleife – direkt am Rand der Rennstrecke - geschnitten, wenn man denen nicht nahe kommen darf?

Diese FIA-Zäune, die an bestimmten Stellen der Nordschleife sogar verhindern, dass man sich als Touristenfahrer – bei einem „technischen Defekt“ des Fahrzeugs - entsprechend der AGB verhalten kann:

§ 2, Absatz 5: „Die Insassen haben sich unverzüglich hinter die Leitplanken in Sicherheit zu bringen.“

Damit Motor-KRITIK-Leser einen Eindruck von der „Ungetüm-AGB“ der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG gewinnen können, habe ich sie im „Anhang“ zu dieser Geschichte als pdf-Datei eingefügt.

MK/Wilhelm Hahne
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