UStG: CNG spielt „Russisch Roulette“!

Was ist denn UStG? - so werden einige Leser fragen. Die meisten von ihnen unterliegen nämlich nicht dem Umsatzsteuergesetz. In diesem Gesetz ist auf vielen Seiten in vielen Paragraphen erklärt – für den, der‘s versteht – was der Staat auf diesem Gebiet von seinen „Untergebenen“ verlangt. - Viel Geld in jedem Fall. - Denn in den meisten Fällen, in denen eine Rechnung erstellt wird – bzw. erstellt werden muss! - werden 19 Prozent Mehrwertsteuer – eine Vorsteuer! - berechnet. - Das, was der normale Steuerzahler z.B. als Angestellter bei den Rechnungen einschließlich MWSt. zahlt, bekommt er natürlich nicht vom Finanzamt zurück. Aber als Unternehmer z.B. kann er die MWSt. (= Mehrwertsteuer) von seiner an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer-Summe als „Vorsteuer“ abziehen. Dazu muss er aber eine Rechnung erhalten haben, die den Ansprüchen des Umsatzsteuergesetzes gerecht wird. - Die CNG, die capricorn NÜRBURGRING GmbH, stellt solche Rechnungen – bisher (!) - beim Kartenverkauf für Touristenfahrten nicht aus. Auch wenn größere Stückzahlen von Runden verkauft werden. - Und man nennt als Grund, dass eine Umsatzsteuer (MWSt.) nach dem Gesetz erst dann fällig wird, wenn eine Leistung erbracht wurde. Im Fall des Kartenverkaufs für Touristenfahrten auf der Nürburgring-Nordschleife wäre nämlich genauso zu verfahren, wie in dem Fall, wo Gutscheine oder Prepaid-Karten verkauft werden. - Das führt aktuell zu „kleinem Ärger“ am Nürburgring, da sich die „betroffenen“ Unternehmer in der Position eines Abhängigen wähnen, eigentlich keinen Ärger wollen und die Karten-Preise dann ihrerseits auch ohne das Ausweisen von MWSt. verkaufen, diesen Posten in ihrer Buchhaltung praktisch wie einen „durchlaufenden Posten“ behandeln. - Auch dieser Fall, nachstehend ein wenig ausführlicher und detaillierter beschrieben, ist eigentlich ein Beispiel dafür, wie man am Nürburgring zunächst souverän und selbstgefällig handelt um dann erst später – wenn‘s gar nicht anders mehr geht – eine Kursänderung vorzunehmen.

UStG: CNG spielt „Russisch Roulette“!

Beginnen wir einmal nicht mit dem Beispiel von einer Rennstrecke, sondern – zugegeben – mit einem erdachten, aber an der Realität orientierten Fall, wie er sich in einem der großen Fußballstadien unseres Landes abspielen kann.

Ein Kleinunternehmer läd drei seiner besten Kunden zum Besuch eines Top-Spiels ein. In der Halbzeit-Pause möchten sie eine Kleinigkeit essen und etwas trinken. Also gehen sie an irgendeinen im Stadion vorhandenen Bratwurststand und bestellen ein paar Bratwürste und ein paar Cola. Der Unternehmer zückt seine mit einem angemessenen Betrag geladene Prepaid-Karte, gibt die Bestellung auf und bittet um eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

Mit Speisen und Getränken kommt dann die Rechnung auf die Theke, bei der auch die MWSt. ausgewiesen ist. - Das ist selbstverständlich!

Beim Kauf der Prepaidkarte wurde keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, aber jetzt, nachdem eine Leistung dafür erbracht wurde, muss dem Käufer in jedem Falle – evtl. erst auf seinen Wunsch hin – eine ordnungsgemäße Rechnung, die auch den Umsatzsteuer-Bestimmungen entspricht, ausgehändigt werden.

Bei Prepaid-Karten für‘s Telefon ist z.B. eigentlich auch klar, dass der Gesetzgeber erst dann eine Umsatzsteuerabgabe (MWSt.) vom Provider verlangt, wenn eine Leistung erbracht wurde. Der so eine Karte kauft, kann seinerseits aber erst die mit dem Kauf der Prepaidkarte schon gezahlte MWSt. dann als „Vorsteuer“ absetzen, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung mit ausgewiesener MWSt. seines Providers ist.

Die muss er dann jeweils anfordern. Dazu sind dann evtl. die entsprechenden Angaben zu machen, die dem Provider Sicherheit geben, dass die Rechnungsforderung berechtigt ist. Das sind evtl. die Serien-Nummer des Aufladebons und die SIM-Kartennummer. Mal genügt eine telefonische Anforderung, mal eine per E-mail oder Fax. Aber immer gibt‘s dann eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

Das ist in § 14, Abs. 2, des Umsatzsteuergesetzes auch eindeutig geregelt. Dort heißt es:

„...führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.“

Bei der CNG, der capricorn NÜRBURGRING GmbH, scheint man diese Passage nicht zu kennen. Ein „Klein“-Unternehmer, der eine kleine Anzahl Runden per Internet gebucht und bezahlt hatte, hat nach Inanspruchnahme der Leistung der CNG diese Firma angeschrieben, um um eine Rechnung mit ausgewiesener MWSt. zu bitten. Er erhielt dann eine Antwort, der wir die folgende Passage entnommen haben:

...„Im Gegensatz zum vorherigen System, stellen wir keine Tickets mit einer eindeutig zugewiesenen Leistung in Form von definierten Runden mehr aus, sondern laden Guthaben auf dazugehörige Konten, (online oder auch vor Ort), das dann mittels unterschiedlichen Medien an der Schranke zum Abfahren der Runden gemäß dem jeweiligen Tagespreis abgebucht wird. Wie auch in anderen Bereichen, z.B. bei Prepaidkarten, wird beim Erwerb von Guthaben keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese entsteht tatsächlich erst zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung, in unserem Fall also beim konkreten Verbrauch des Guthabens an der Schranke.

Des Weiteren gilt in Endverbrauche-Online-Kundenportalen die Auftragsbestätigung als Quittung/Beleg und diese haben Sie nach Ihrer Online-Buchung in unserem Portal, für die wir uns an dieser Stelle herzlich bedanken, ja bereits erhalten. Eine Quittung, die wir jetzt noch zusätzlich ausstellen würden, hätte keine ergänzenden Inhaltspunkte aufzuweisen.“ ...


Als der Kunde im o.g. Fall eine ordnungsgemäße Rechnung anforderte, hatte er natürlich schon die Leistung der CNG in Anspruch genommen. Da das gegen Ende April passierte, hat die CNG selbstverständlich noch ein wenig Zeit zum Ausstellen der Rechnung. (s. auch UStG § 14, Abs. 2)

Anderen Kunden, die auch auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung nach Inanspruchnahme einer größeren Anzahl von bezahlten Nürburgringrunden drängen, wurde inzwischen die beruhigende Information zuteil, dass man an einer Lösung des vorher nicht bedachten Problems arbeite. - Immerhin!

Diese Art hat am Nürburgring Tradition. Ein Dr. Kafitz verschenkte z.B. „Jahreskarten“ in mehrstellliger Zahl, ohne sich über die Konsequenzen – auch für die Beschenkten! - im Klaren zu sein. Man hätte die Beschenkten von einer Steuerzahlung dafür freistellen können, indem man selbst für diese Karten eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrages in Kauf genommen hätte. - Man hat das offensichtlich nicht getan, sondern dann – als es kritisch wurde – diese Schenkung – die meist zu Weihnachten erfolgte – eingestellt.

Man darf in diesem Fall davon ausgehen, dass es – auf diesen Fall bezogen, mehr als einen „Steuersünder“ gibt. Aber sicherlich hat man so eine größere Anzahl von Steuersündern zurück gelassen! - Die sich z.T. einer Schuld nicht bewusst sind und evtl. argumentieren: „Aber ich habe diese Karte doch nie benutzt!“ - Sie haben sich – bei dem Wert dieser Karte – evtl. schon durch die Annahme schuldig gemacht!

Am Nürburgring haben schnelle, aber „kurzsichtige Entscheidungen“ Tradition. Kai Richter, dieser legendäre „Investor“, sagte einmal – es war nach Abschluss eines Pachtvertrages zum Nürburgring:

„Nun haben wir zunächst mal die Verträge geschlossen. - Und jetzt fangen wir an zu denken.“

Ich habe das persönlich in Adenau – aus seinem Mund – als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung gehört. - Der neue Geschäftsführer der CNG, Mirco Markfort, verfährt offensichtlich in der gleichen Art.

Es wäre gut, wenn er sich an der deutschen Steuergesetzgebung orientieren und nicht – auf seine Art – an einer besonderen Art von „Russisch Roulette“ versuchen würde.

MK/Wilhelm Hahne

PS: Wobei sich übrigens „das neue System“ bei den Touristenfahrten, durch Herrn Markfort in diesem Jahr eingeführt, in der Praxis auch sonst nicht unbedingt als störungsfrei erwiesen hat! - Vorher Denken hätte – vielleicht – insgesamt geholfen!

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