Gespeichert von wh am
Stimmt! - Aber „D-Züge“ – bei der Arbeit – sind heute erwünscht. Also „alt und out?“. - Als Journalist nicht, weil da die „KI“ (künstliche Intelligenz) noch von einem „alten Journalisten“ angelernt werden könnte. Ein alter Journalist ist auch – evtl. - als wandelndes Archiv noch gefragt. Er hat im Kopf, was andere nicht in den Beinen haben. - Aber wer fragt danach? - Ich musste daran denken, als aktuell die FIA in ihrem Internationalen Sportgesetz für 2023 einen neuen Absatz platzierte. - Wenn es so etwas in den 60er Jahren gegeben hätte… - Aber wer erinnert sich heute noch an die Formel 1 von „damals“, dem Format aus den 60ern, als ein Jack Brabham, genannt „Black Jack“ (wegen seiner tiefschwarzen Haare) z.B.zwei Mal in Zandvoort siegte. Ein Formel 1 hatte Anfang 1960 1.500 ccm, ab 1966 dann einen Hubraum von 3 Litern! - Ein Jack Brabham kam - „damals in Zandvoort“ - morgens mit einer dunklen Sonnenbrille, einem weißen Blindenstock und einer gelben Armbinde mit drei schwarzen Punkten in die Startaufstellung. Das würde heute einen „shitstorm“ in den „Sozialen Medien“ auslösen. Schlimmer: Nach einem neuen Abschnitt – „12.2.1.n“ – des ISG hätte sich Jack Brabham strafbar gemacht! - Schon deshalb, weil er mit dieser Darstellung – ohne schriftliche Genehmigung der FIA – seine persönliche allgemeine Darstellung zur Situation im Motorsport öffentlich gemacht hätte. - Und dann hat er – ohne „Alles“ - einfach gewonnen! - Zu seinem Glück hat Jack Brabham nicht mehr den Niedergang seines Sports erlebt. - Er ist 2014 gestorben! - Aber wie ist das nun mit den neuen „Gesetzen“? - Jeder Sport hat zu jeder Zeit seine eigenen Gesetze. Da ist der Motorsport in 2023 keine Ausnahme. - Aber wie sind einige der neuen „Gesetzes-Ergänzungen“ – die einem „alten Mann“ in diesen ersten Tagen der Saison 2023 unangenehm aufgefallen sind - eigentlich rein rechtlich zu betrachten? - Unter 2023er-Gesichtspunkten! - Das habe ich dann mal eine Staatsanwaltschaft gefragt. Und auch eine Antwort erhalten. - Darüber möchte ich meine Leser nachstehend informieren.
Ein alter Mann ist doch kein D-Zug! - Ist das OK?
Stimmt! - Darum kann der sich auch in Ruhe um Themen bemühen, für die die jungen Kollegen keine Zeit haben. Und die KI ist noch nicht „angelernt“ genug. - Also habe ich nicht nur – einfach mit dem eigenen Kopf - nachgedacht, sondern auch – digital, per Computer - gehandelt. - Weil ich zwar kein Jurist, aber auch nicht „von gestern“ bin!
Weil ich aber über persönliche Erfahrungen mit einer Staatsanwaltschaft (in Deutschland!) verfüge, aus Erfahrung weiß, dass es sich um eine weisungsgebundene Behörde handelt, habe ich festzustellen versucht, wie sich eine solche Staatsanwaltschaft verhält, wenn sie mit Details einer aktuellen Entwicklung im Motorsport konfrontiert wird, die ich persönlich als negativ empfinde.
Verstoßen bestimmte Absätze in sogenannten „Sport-Gesetzen“ – bzw. deren aktuelle Ergänzungen - evtl. gegen geltende nationale oder gar international geltende Gesetze (die ich vielleicht nicht kenne)? - Vielleicht sogar gegen § 5 des Grundgesetzes, weil sie die persönliche, gesetzlich garantierte Meinungsfreiheit eines Sportlers beschränken, ihn dann auch „beschränkt“ aussehen lassen?
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit ihrer Antwort auf meine entsprechende Frage mehr eine Art von „Umschreibung mit to do“ gewählt. Man möchte wohl nicht zum Prügelknaben werden. - So erinnert man daran, dass es auch „ordentliche Gerichte“ gibt. - Man vermeidet eine klare Stellungnahme. -
Das lässt mich dann – auch entsprechend meiner persönlichen Erfahrung (aus 2009) – die Frage stellen:
- Ist vielleicht das öffentliche Interesse zu gering?
Ich hatte die Koblenzer Staatsanwaltschaft gebeten – in diesem Fall einen bestimmten, mir in der nahen Vergangenheit angenehm aufgefallenen Staatsanwalt – mir doch eine kurze Stellungnahme zukommen zu lassen.
Mir war entgangen – wie wohl der Öffentlichkeit insgesamt – dass dieser Staatsanwalt seit Anfang dieses Jahres zum Generalstaatsanwalt befördert wurde. Er hatte in den Pressekonferenzen zum Thema „Ahr-Hochwasser-Katastrophe“ auf mich einen sehr guten Eindruck gemacht. Vielleicht hatte er sich zu diesem Thema – und zum „Funktionieren“ eines bestimmten Landrats - aus Sicht der Mainzer Politiker auch zu deutlich mit einer eigenen Meinung „zu weit aus dem Fenster gelehnt“. Da hat man ihn befördert! - So hat mir dann „der Neue“ – weil er mit meiner e-Mail in seiner neuen Position angesprochen war – antworten müssen. - V-o-r-s-i-c-h-t-i-g!
- Das war Versuch einer Erklärung, zur Entschuldigung seines – von mir als gut gut empfundenen - Vorgängers!
Ich hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz aktuell mit folgenden Texten aus dem für 2023 ergänzten Internationalen Sportgesetz der FIA, in seiner deutschen Übersetzung durch den DMSB, eine Anordnung des DMSB und eine Formulierung eines deutschen Veranstalters in seiner Ausschreibung konfrontiert, die ich nachstehend zur Information meiner Motor-KRITIK-Leser einfüge:
FIA-ISG in deutscher Übersetzung des DMSB, nach der in einem Abschnitt den lizenzierten Motorsportlern verboten ist:
„12.2.1.n Die allgemeine Abgabe und Darstellung von politischen, religiösen und persönlichen Äußerungen oder Kommentaren, die insbesondere gegen den allgemeinen Grundsatz der von der FIA gemäß ihren Statuten vertretenen Neutralität verstoßen, es sei denn, sie wurden zuvor von der FIA für internationale Wettbewerbe bzw. vom ASN bei nationalen Wettbewerben innerhalb seiner Gerichtsbarkeit schriftlich genehmigt.“DMSB-Veranstaltungsreglement 2023, wo es im unter "Art. 21", im veröffentlichten Text zu "Besondere Tatbestände der Strafen" heißt:
„m) Veröffentlichungen von Lizenznehmern in den Sozialen Medien, in denen das Ansehen des Motorsports, des DMSB, seinen Organen, seinen haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern, seiner Veranstalter, seinen Migliedsorganisationen, und ganz allgemein dem Interesse des Motorsports und den von dem DMSB vertretenen Werten, moralisch oder materiellen Schaden zugefügt wird: Verwarnung bis Suspendierung (Sportkommissare, Sportgericht)“Der Veranstalter der NLS-Serie droht in seiner „vorläufigen“ Ausschreibung für die 2023er Saison (bisher noch nicht vom DMSB genehmigt) den Teilnehmern an:
„Das Veröffentlichen von strittigen Rennszenen und Unfallaufnahmen ohne ausdrückliche, einzelfallbezogene Genehmigung, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500,00 EUR und dem Entzug der Drehlizenz geahndet.“
Der aktuell verantwortliche neue Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz hat mir als seine Stellungnahme dazu u.a. folgenden Text zukommen lassen:
„Auf Ihre Anfrage hin ist die für den Nürburgring örtlich zuständige Abteilung eingebunden worden. Die Prüfung hat ergeben, dass hier im Zusammenhang mit der von Ihnen angeführten Thematik keine Ermittlungsverfahren oder Strafanzeigen vorliegen (soweit Sie auf einen in Frankfurt/M. ansässigen Verband verweisen, ist hier nicht bekannt, ob der dortigen Staatsanwaltschaft entsprechende Vorgänge vorliegen) und die geschilderten Umständen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen. Zur Klärung der in erster Linie zivilrechtlichen Fragestellungen wären im Übrigen die ordentlichen Gerichte berufen.“
In meiner Anfrage hatte ich auch darauf hingewiesen, dass schon mal ein gegen mich als Journalisten laufendes Ermittlungsverfahren – nach einem Honoraraufwand von um 15.000 Euro für meinen Rechtsanwalt – „wegen zu geringem öffentlichen Interesse“ eingestellt worden war.
- Dagegen war übrigens nach geltendem Recht kein Einspruch möglich!
Das staatsanwaltliche Verfahren gegen mich – einen Journalisten – war übrigens in der Art der Durchführung ein klarer Verstoß gegen §5 des Grundgesetzes, weil auch eine Hausdurchsuchung (mit 5 Beamten) bei mir durchgeführt und meine „Arbeitsgeräte“, wie z.B. Computer, Kamera u.a. beschlagnahmt wurden. - Nur um einen Irrtum auszuschließen: Das ist 2009, in einer Demokratie passiert!
Ich hatte in meiner aktuellen eMail an die Koblenzer Staatsanwaltschaft auch deutlich zu machen versucht, warum ich sie als Nicht-Jurist anschreibe:
„Besteht nicht in nachstehend aufgezeigten Fällen „ein großes öffentliches Interesse“, weil es doch – „zumindest“ – einen § 5 im Grundgesetz gibt und weil es – nach meiner persönlichen Meinung – eigentlich doch nicht sein kann, dass Sportorganisationen - nationale und internationale - gegen nationales und europäisches Recht verstoßen?“
...aber auch erklärend darauf hingewiesen, dass die von mir – mit den entsprechenden Internetadressen – zitierten Passagen...
„...sind unter den auch hier genannten Internetadressen von jedem interessierten Leser an jedem Ort der Welt, in Europa, in Deutschland zu finden. Also auch in Koblenz! - So viel aus meiner Sicht zum Thema „Zuständigkeit“.
Die Koblenzer Staatsanwaltschaft scheint das anders zu empfinden, wie sich aus der Antwort ergibt. Man verweist auf „die ordentlichen Gerichte“.
- Meine Leser mögen aus dieser Gegenüberstellung von Texten selber zu einer Urteilsbildung kommen.
Staatsanwaltschaften dienen – leider – oft nur Politikern zur Darstellung einer „Alibi-Untersuchungsfunktion“ gegenüber der Öffentlichkeit. - Zumindest in Deutschland! - Denn sie sind weisungsgebunden! - Und möchten Ärger vermeiden!
- Aber das ist heute – bei Politikern und denen, die von ihnen abhängen – normal geworden.
Darum sind vielleicht die neuen „Gesetze“ unserer Sport-“Behörden“ – aus deren Sicht - auch normal! - Oder hat man vielleicht, als Nachwirkung des Auftritts eines Jack Brabham einen moralischen Schaden erlitten?
- Das kann kaum sein! - Ist es vielleicht ein Denken „im Stil der neuen Zeit“?
Ein Jack Brabham ist schließlich schon zu lange tot!
MK/Wilhelm Hahne