Nicht angepasst: Geschwindigkeit oder Aerodynamik?

Da ist in einer Meldung der Polizeidirektion Mayen zu lesen, dass am Montag (10. Mai) auf der Nürburgring-Nordschleife der Fahrer eines „Mini-Cooper“ wegen „nicht angepasster Geschwindigkeit“ die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. - Weiter wird informiert:

„Der PKW überschlug sich mehrmals und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand.“

Das passierte übrigens im Streckenabschnitt „Schwedenkreuz“, der sich zu einem Unfallschwerpunkt bei „Touristenfahrten“ entwickelt hat, nachdem sich - durch einen von den Fachleuten der Sportbehörden angeregten Sicherheitsumbau – die Durchfahrtsgeschwindigkeiten dort deutlich erhöht haben.

Mit einer „richtigen“ Aerodynamik ausgerüstet, durchfährt z.B. ein GT 3 diese Rennstreckenpassage mit deutlich über 200 km/h. Wenn sich dort nun ein „Mini-Cooper“ überschlagen hat, könnte man auch argumentieren, dass die Aerodynamik nicht passend war. - Immerhin sprechen wir über die Kurvenpassage einer Rennstrecke.

Für die Polizei ist das aber der Streckenabschnitt auf einer öffentlichen Straße, auf der man allerdings – da eine Einbahnstraße – auch deutlich über 100 km/h schnell fahren darf. Wenn einem Fahrer allerdings dann die Fahrbahn ausgeht, kann das dann nur – lt. Polizei - an „nicht angepasster Geschwindigkeit“ gelegen haben.

Der DMSB hatte sich auch schon mal mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Rennstrecke Nordschleife lächerlich gemacht, wo dann z.B. auf der langen Geraden „Döttinger Höhe“ Schilder aufgestellt waren, die in ihrer Darstellung der StVO entsprachen und die Geschwindigkeit auf 250 km/h begrenzten.

  • Heute schmücken diese ungewöhnlichen 250 km/h-Schilder einige Kellerbars.

Sie hatten eigentlich auf einer Rennstrecke auch keine Geltung! Genauso wie das deutsche Rechtsfahrgebot dort nicht gilt. - Wenn aber auf der Nordschleife während der Touristenfahrten die Rennstrecke zur normalen Kraftfahrzeugstraße wird, dann braucht die Polizei bei diesem Unfall am „Schwedenkreuz“ eigentlich auch nicht die Formulierung „nicht angepasste Geschwindigkeit“ zu bemühen, da dieser „Mini-Cooper“ schon vorher z.B. das Rechtsfahrgebot missachtet hatte.

Man kann das alles aber noch anders aufzäumen, indem man das Strafgesetzbuch (StGB) bemüht. Dort findet sich im § 315d folgende Formulierung:

„Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und

rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Danach (...“ausrichtet und durchführt“…) macht sich also schon die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG als Veranstalter der so genannten „Touristenfahrten“ strafbar. - Eigentlich wäre darum dieser Unfall – aus den geschilderten Gründen – schon ein Fall für die Staatsanwaltschaft, schon im  öffentlichen Interesse für klare Verhältnisse zu sorgen und eine Beurteilung – und Bestrafung! - nicht dem Zufall zu überlassen. - Meine ich!

Der 21jährige Fahrer des „Mini-Cooper“, der lt. Polizeiinspektion Adenau um 17:23 Uhr verunfallte, wird diesen Unfall sowieso nicht vergessen, da die Strecke an diesem Tag erst ab 17:15 Uhr geöffnet wurde und eigentlich bis 19:30 geöffnet bleiben sollte. Nach diesem Unfall musste die Strecke aber geschlossen bleiben!

Dieses Foto – obwohl nicht optimal – vermittelt zumindest einen Eindruck von dem Aufwand, der zur Bergung von Fahrer und Beifahrer – die übrigens unverletzt blieben – getroffen werden musste. Die Kosten dafür, sowie auch für den Verdienstausfall von einer Stunde, kommen auch noch auf den Fahrer zu.

Schon daraus (Rechnungslegung!) ergibt sich, wer hier der Veranstalter war (und ist) und wer sich eigentlich zunächst einmal strafbar gemacht hat, wenn der § 315d nicht nur geschriebene Worte auf – hoffentlich – recyceltem Papier bleiben sollen.

MK/Wilhelm Hahne

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